- Entgelt
- I. Arbeitsrecht/Sozialversicherung:⇡ Arbeitsentgelt.II. Kostenrechnung:Zu zahlendes geldliches Äquivalent für beschaffte Waren, Dienst- oder Arbeitsleistungen oder Anspruch auf Zahlung eines geldlichen Äquivalents für abgesetzte Güter. E. ist Oberbegriff für Beschaffungsentgelt (-ausgabe) und ⇡ Erlös.III. Umsatzsteuerrecht:1. Begriff: E. ist Tatbestandsmerkmal (⇡ Leistungsaustausch) und Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) der ⇡ Umsatzsteuer. E. umfasst die Aufwendungen des Empfängers einer ⇡ Lieferung und ⇡ sonstigen Leistung für ihren Erhalt; dazu gehört auch das, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für diese Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. E. besteht in Geld und/oder Leistung.- 2. Umfang: a) Zum E. gehören (1) Abschlusszahlungen; (2) ⇡ Zuschüsse von dritter Seite, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Leistung stehen; (3) Preis eines Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme bei Übertragung von Pfandscheinrechten; (4) Wert einer empfangenen Leistung bei einem Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz.- b) Nicht zum E. gehören ⇡ durchlaufende Posten; Auslagen eines Spediteurs oder Frachtführers an ⇡ Zoll und ⇡ Einfuhrumsatzsteuer für den Auftraggeber; zurückgewährte E., Preisnachlässe, Rabatte und Skonti; Säumniszuschläge und Verzugszinsen; Vertragsstrafen mit Schadensersatzcharakter; Diskont bei Weitergabe eines Wechsels, ausgenommen er wird erstattet.- c) Die ⇡ Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum E. (⇡ Nettoumsatzsteuer).- 3. Die E. ersetzende Bemessungsgrundlagen: a) Beim steuerpflichtigen ⇡ Eigenverbrauch: ⇡ Einkaufspreis oder ⇡ Selbstkosten bzw. die entstandenen Kosten oder Aufwendungen.- b) Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an Gesellschafter, Arbeitnehmer und dem Unternehmer nahe stehende Personen: E., mindestens aber die ⇡ Mindestbemessungsgrundlage. Literatursuche zu "Entgelt" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.